In der gesamten Anlage sowie in den einzelnen Häusern gibt es Gemeinschaftsflächen, die keiner konkreten Wohnung zugeordnet sind und die der gesamten Gemeinschaft zur Verfügung stehen. Ihre Benützung steht allen Eigentümern zu. Niemand hat einen besonderen Anspruch darauf.
Entlang der Pillweinstraße gibt es direkt vor der Müllinsel von Haus 1 drei Gästeparkplätze.
Diese Parkplätze sind in erster Linie für Besucher der Anlage für die Dauer eines typischen Besuchs (also untertägig) gedacht.
Auch Bewohner können die Parkplätze für die Dauer von Ladetätigkeiten benützen.
Die Gästeparkplätze sind ausdrücklich nicht gedacht für ...
Dauerparker (zB 24-Stunden-Pflegekräfte)
Zweitfahrzeuge von Eigentümern
Fremde, die nichts in der Wohnanlage zutun haben
Jeder Erdgeschoß-Wohnung ist grundbücherlich eine private Freifläche zugeordnet, die direkt vor der jeweiligen Wohnung liegt und entweder durch Pflanzen oder Zaun vom Rest der Grünanlage abgegrenzt ist.
Alle anderen Grünflächen sind Allgemeingut und stehen jedem Eigentümer der Anlage zur gemeinschaftlichen Verwendung zur Verfügung. Nutzung für persönliche Zwecke ist nur soweit zulässig, als die Nutzung auch der Eigentümergemeinschaft zugute kommt (zB durch Verschönerung mittels Pflanzen), mit der Eigentümergemeinschaft abgesprochen ist, oder zeitlich begrenzt und reversibel ist.
In den Häusern gibt es außerhalb der grundbücherlich gesicherten Wohnbereiche nur im Parteienkeller private Flächen.
Die Stiegenhäuser und alle anderen frei zugänglichen Bewegungsflächen sind Allgemeinflächen und keiner konkreten Wohnung zugeordnet. Sie stehen allen Eigentümern zur Verfügung. Niemand hat darauf ein besonderes Nutzrecht. Generell ist bei der Benützung der allgemeinen Freiflächen insbesondere auf die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
Die Waschküchen/Trockenräume stehen den Eigentümern des jeweiligen Hauses zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung.
Jeder darf seine Wäsche zum Trocknen aufhängen.
Es ist darauf zu achten, dass die Wäsche nach der Trocknung rasch wieder abgenommen wird.
Aufgrund Mehrheitsbeschluss gibt es in den Trockenräumen derzeit keine öffentlichen Waschmaschinen oder Trockengeräte.
Es dürfen ohne Mehrheitsbeschluss keine privaten Geräte in den Trockenräumen aufgestellt oder in Betrieb genommen werden.
In jedem Haus gibt es einen Technikraum. Diese Räume dienen der Lagerung gemeinschaftlich genützter Güter (zB Reservelampen und -leuchtmittel, Reinigungsmaterial). Die vorübergehende Lagerung von privaten Gütern wird bisher nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten stillschweigend geduldet.
Die Beschreibung ist zu kompliziert? Na dann nehmen Sie doch einfach folgende Faustregel als Orientierungshilfe: