Die Investitionsrücklage von Lift 2 hat einen negativen Saldo von mehreren tausend Euro.
Ein Türdefekt am Lift 2 führte im Sommer 2018 durch Verkettung unglücklicher Umstände zu einem schweren Schaden am Lift. Die Reparaturkosten betrugen rund EUR 16.000,-- und damit mehr als das Doppelte der vorhandenen Investitionsrücklage.
Zunächste wurde die Gebäudeversicherung in Anspruch genommen. Diese lehnte den Schaden ab, da er duch einen Vertragspartner (Eigentümer) verursacht wurde.
Dann wurde die Haftpflichtversicherung der Verursachers in Anspruch genommen. Diese lehnte den Schaden ab, da er aufgrund einer unstrittigen Notsituation - es ging buchstäblich um Leben und Tod - verursacht wurde und in diesem Fall den Verursacher (und in weiterer Folge dessen Versicherung) keine Haftung trifft.
Die Reparatur musste aus der Investitionsrücklage des Liftes beglichen werden.
Im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag ist geregelt, dass die Kosten der Abrechungseinheit Lift 2 von allen Personen, die Eigentum am Haus 2 haben, zu tragen sind.
Gemäß § 31 Wohnungseigentumsgesetz ist eine Investitionsrücklage in angemessener Höhe zu bilden, wobei die Angemessenheit im Streitfall von einem Gutachter zu ermitteln wäre.
Es leuchtet hoffentlich ein, dass eine negative Investitionsrücklage jedenfalls nicht angemessen ist und daher im Widerspruch um WEG steht.
Im Rahmen der ordentlichen Hausverwaltung ist die AREV verpflichtet für die rasche Dottierung der Investitionsrücklage zu sorgen. Angesichts des Umstandes, dass die der Saldo nun schon das dritte Jahr in Folge negativ ist, bleibt nicht viel Spielraum bei der Gestaltung der monatlichen Zahlungen.